DIHK-Webinar zu Strom- und Gaspreisbremse

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Wie funktioniert die #Gaspreisbremse und die #Strompreisbremse? Welche Auswirkungen haben diese Maßnahmen auf #Unternehmen in der #Energiekrise? Die Energie-Expertinnen und -Experten des #DIHK haben die wichtigsten Informationen für #Betriebe und #IHKs zusammengetragen.
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Für das informative Zusammenfassung vielen Dank an das DIHK-Team!
Naturgemäß können hierbei nicht alle Fragen/Unstimmigkeiten nicht mitberücksichtigt werden!

Nachstehende Ergänzungen sind unverbindlich und ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen:
Grundsätzlich betreffen die EU-Kriterien nur Unternehmen (keine Gewerbe/KMU).


Betroffene Unternehmen können beide Stufen (bis 2 bzw. 4 Mio. Euro) in Anspruch nehmen!

„Abwärtskompatibilität“ je nach Zuordnung relative und absolute Entlastungssummen (z. B. von 100 auf 50 Mio. Euro inkl. entspr. Förderquote) möglich!

Beihilferechtlich jeweils die niedrigste Entlastungssumme aus der absoluten oder relativen Entlastungssumme beachten!
In den meisten Fällen werden Unternehmen die absolute Höchstgrenze bis 2 Mio. Euro „voraussetzungslos“ erfüllen, so dass die relative Höchstgrenze (Mehrkosten ab Feb. 2022 bis Dez. 2023) nicht in Frage kommen wird!

Ferner ist die Auszahlung negativer Guthaben ausgeschlossen. Demnach darf die Entlastung durch die die entstehenden Verbrauchskosten nicht übersteigen. Das heißt, es wird bei einem sehr geringen Nettoverbrauch verhindert, dass diese die volle Erstattung der Preisdifferenz auf das Kontingent bekommen.

Entlastungssumme über 150 Mio. Euro: Große Unternehmen, deren Entlastungen insgesamt den gesetzlichen Schwellenwert von 150 Mio. Euro überschreiten, müssen gewisse Kriterien einhalten, um die Einzelfallprüfung bei der EU-Kommission zu bestehen. Die entsprechenden Kriterien liegen bislang jedoch noch nicht zu 100 Prozent vor. Diese wird auch über die Prüfbehörde beantragt.

Wichtig: Der Gesetzgeber unterscheidet im zwischen (Privat-)Haushalten (inkl. Gewerbe/KMU mit Verbrauchsschwellen pro Entnahmestelle 30.000 kWh/a Strom und 1, 5 Mio. kWh/a Gas/Wärme), Industriekunden und Selbstbeschaffern.

Privathaushalte sollen belohnt werden, die sparsam sind. Privathaushalte, die unter 80 % des Vergleichszeitraumes bleiben, sollen für die Unterschreitungsmenge (mal individueller Vertragspreis) eine Gutschrift (bis Nullsaldo) erhalten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen.

Für die Industriekunden gilt jeweils der Marktpreis. D. h. Industriekunden (oder Selbstbeschaffer), die bereits Energiemengen preislich fixiert haben, können diese Mengen zu tagesaktuellen (ggfls. ¼-stundenscharf) Preisen wieder verkaufen; unabhängig von 70%-Schwelle aus KJ 2021 und Referenzpreis!
Begünstigt ist somit nur der Netzbezug, dies allerdings unabhängig davon, ob das Unternehmen von einem Lieferanten bezieht oder selbst am Strom- bzw. Erdgasgroßhandelsmarkt einkauft.
Quelle: FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse der BMWK vom 15.12.2022 (betrifft: 25. Wie wird verhindert, das subventioniertes Gas weiterverkauft wird?)

Zeitvariable Tarife:
GAS: Steht der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis erst nach Ende des Liefermonats (Lieferjahres bzw. -zeitraum) (z. B. Abrechnung mit Terminmarkt- und Spotmarktpreisen; vorl. Toleranzbänder) fest, erfolgt die endgültige Berechnung des Arbeitspreises entsprechend nach Ablauf des Lieferzeitraumes. Es gilt immer, wenn Referenzpreis (7 ct/kWh) den Arbeitspreis übersteigt, beträgt der Differenzbetrag null.

STROM: Bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen ergibt er sich aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreise für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis (13 ct/kWh). BMWK will dazu durch Rechtsverordnung die Berechnung des Differenzbetrags anpassen! Ansonsten ist diese Regelung unbestimmt. Gleiches gilt für die FAQ-Liste zur Strompreisbremse der BMWK vom 15.12.2022!

Die Begriffe wie Letztverbraucher, Kunde, Unternehmen, Beauftragter, Prüfer, Prüfbehörde, Netzentnahme, durchschnittliche Beschaffungskosten usw. werden bei den jeweiligen Gesetzen unter Begriffsbestimmungen (§2 EWPBG oder § 2 StromPBG) näher erläutert! Viele Begriffe (z.B. Biogas, Erdgas, Gas) sind nicht eindeutig bzw. hierbei nicht näher definiert!

Weitere Härtefallregelungen (für Bezug von Heizöl, Pellets usw.) sind angekündigt und werden vorwiegend über die Länder abgewickelt!

Probleme wird es bei der Biogas-/Biomasseanlagen geben, bei welcher die Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme in Frage kommen wird (§ 15 Abs. 2 EWPBG):
(2) Wenn ein Kunde, …, den Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Entlastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzungen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.

Was ein „Erdgas“ ist, ist im EWPBG nicht definiert, so dass (leitungsgebundenes) Biogas von Erdgas nicht erfasst wäre.
Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG: Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist.


HINWEIS:
Die obigen Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geben jedoch informativ nicht das vollständige Verfahren wieder. Die obigen Ausführungen geben lediglich mein Verständnis der vorliegenden Gesetzentwürfe und den Fragen-und Antwortenkatalog vom 26.11. und 15.12.2022 des Bundeswirtschaftsministeriums BMWK (Bundesregierung) wieder. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren inkl. anschließenden Durchführungsverordnungen (derzeit unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission) wird es noch Änderungen geben. Auch können individuelle Parameter bei dem jeweiligen Anwender zu einem anderen Ergebnis führen. Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse auf einem zweiten Weg, ob die obigen Ausführungen korrekt sind und lassen Sie sich eine im Einzelfall durchführen - diese obliegt gemäß Gesetz den rechts-/steuerrechtberatenden Berufen, die ich nicht ersetzen darf bzw. kann!

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