Digitale Inhalte - Auswirkung der BGB-Reform zum 1.1.2022

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Die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Produkte haben sich massiv geändert. Deutschland hat drei EU-Richtlinien umgesetzt und zusätzlich, im nationalen Alleingang, den Verbraucherschutz verstärkt. Das Gesetzgebungspacket enthält:
- das Gesetz für faire Verbraucherverträge
- das Gesetz über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte
und Dienstleistungen
- das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen
Aspekten des Kaufvertrags
- das Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB zur besseren Durchsetzung und
Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union
- das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
- das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht sowie
- die Preisangabenverordnung.

Die Änderungen finden sich hauptsächlich im BGB, aber auch im EGBGB und im UWG. Teilweise sind die Änderungen bereits geltendes Recht. Andere treten schon im Mai in Kraft. Vermutlich die tiefgreifendste Veränderung seit der Schuldrechtsreform 2002.

Rechtsanwalt Andreas Trapp geht der die Frage nach, was Unternehmen jetzt tun sollten. Dazu stellt der die Änderungen vor und geht auf die Auswirkungen für Anbieter digitaler Produkte i.S.v. § 327 BGB, also digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, ein:

- Änderungen im Anwendungsbereich bei den besonderen
Vertriebsformen (§ 312 BGB)
- Neuregelungen zu den digitalen Produkten (§§ 327 ff. BGB)
- Änderungen im Kaufrecht (§ 434 ff. BGB)
- Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB)
- Unternehmerregress (§ 327u BGB und § 445a BGB)
- Sonderbestimmungen für Beweislastumkehr und Garantien (§§ 477, 479 BGB)
- Änderungen bei Schenkung, Dienstvertrag, Miete, Werkliefervertrag
- Klauselverbote (§ 308 Nr. 8 BGB und § 309 Nr. 9 BGB)
- Kündigungsbutton (§ 312k BGB)
- Änderungen beim Widerrufsrecht (§§ 356, 357 BGB)
- Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen (§ 312k BGB, Art. 246d EGBGB, § 5b UWG)
- Verbraucherschadensersatz (§ 9 UWG)

Dabei führt er beispielhaft die Risiko-Identifikation einer systematischen Compliance-Risikoanalyse nach der ISO 37301 durch und gibt Hinweise für die Risikobewertung durch Unternehmen.
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