Pflichtteile und Pflichtteilsergänzungsansprüche - Schenkung mit Vorbehaltsnießbrauch kommt teuer

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Übertrage ich zu Lebzeiten eine Immobilie mindert dies im Erbfall mögliche Pflichtteilsansprüche, nicht aber die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche. In die Pflichtteilsberechnung werden auch Vermögenswerte eingerechnet, welche der Verstorbene zu Lebzeiten verschenkt hat. Allerdings wird immer weniger eingerechnet, je weiter die Schenkung vom Erbfall wegliegt. Nach Ablauf von 10 Jahren kommt es nicht mehr zu Einrechnung von Schenkungen in den Pflichtteil, aber wurde hier eine Immobilie zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, fängt die 10-Jahresfrist erst gar nicht an zu laufen. Die verschenkte Immobilie wird damit auch nach Ablauf von 10 Jahren noch mit vollem Wert in die Pflichtteilsergänzung einbezogen.

Hier bin ich zu erreichen:
Uli Reitz WP/StB/CPA

Wer als nächster Angehöriger oder Ehepartner enterbt ist, muss nicht leer ausgehen: Er hat einen sogenannten Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsberechtigter muss seinen Anteil von den Erben einfordern.

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Комментарии
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Sehr geehrter Herr Reitz,
Zunächst mal vielen Dank für Ihre Videos und Ihre ruhigen, verständlichen Erklärungen.
Situation:
Erbfall 1, die Ehefrau stirbt, Sohn ist enterbt. Der Ehenmann ist Alleinerbe. Der Pflichtteil für den Sohn beträgt 310k. Ehemann erbt 3/4 = 1, 24 Mio
Ehemann zahlt nur 160k Pflichtteil an den Sohn. Sohn hat Restforderung aus Pflichtteil von 150k.
Dann schenkt der Ehemann an die 3 Enkelkinder 570k
Stirbt 10 Monate später.
Nachlass aus Erbfall 2 ergibt 430k.
Erben sind die Enkelkinder, Sohn pflichtteilsberechtigt.
Frage:
- Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch, sind es 50% aus den Schenkungen ?
- Wie wird die Forderung des restl. Pflichtteils abgerechnet ?
- Aus welcher Summe wird das Erbe und der Pflichtteil aus Erball 2 berechnet?

dailydose
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Hallo, Ich wollte mal nachfragen, ob Ich mit meiner Annahme richtig liege. Wenn ein Elternteil(anderer für das Beispiel Tod oder sonstig nicht erbberechtigt) dem einen Kind beispielsweise eine Immobilie mit einem Wert von 300.000€ verschenkt und dem anderen eine Immobilie mit einem Wert von sagen wir 700.000, dürfte doch durch den Pflichteilergänzungsanspruch nur 1/4 geltend gemacht werden von der Differenz also von dem benachteiligten Erben. Natürlich mit dem Faktor, dass keine Abschmelzung des Pflichteilergänzungsanspruchs durch Nießbrauch erfolgt und keiner der Erben enterbt wurde.

meyer
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Nur bei Wohnrecht und Wart und Pflege, hat man wohl die A Karte gezogen?

harwin
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Wirkt sich nicht ein für den Schenkenden eingetragenes Wohnrecht und ein Pflegeversprechen wertmindernd auf den aus - z.B. bei einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen? Diese beiden Verpflichtungen lassen sich doch aufgrund der Lebenserwartungstabelle kapitalisieren und sind daher vom eigentlichen Schenkungswert abzuziehen - oder irre ich mich? Vielen Dank.

rothwalter
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Hallo, ich habe mal eine Frage: Wenn die Mutter statt der Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt einen Grundstücksverkauf mit der Tochter inkl. Nießbrauch für die Mutter tätigt, gilt dann ebenfalls der Vielen Dank!

centuriotle
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Ich kann nur jeden raten der etwas zu Vererben hat, setzt euch zu Lebzeiten mit euren Erben an einem Tisch, und klärt alles ab, auch wenn ihr eines eurer Kinder bevorzugen wollt. Alles andere führt nur zu unnötigen Streitereien zwischen den Erben und das Verhältnis zwischen den Kindern wird unreparable zerstört sein.

Torinido