3 Wege Vermögen steuerfrei auf den Ehegatten zu übertragen

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Wie übertrage ich Vermögen erbschaft- und schenkungssteuerfrei auf den anderen Ehegatten? Drei mögliche Lösungswege stelle ich Ihnen vor.

Hier bin ich zu erreichen:
Dipl.-Kfm. Uli Reitz
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater f. Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Freisinger Str. 19
85764 Oberschleißheim
Tel.: 089 - 315 88 2-0

Meine Ausrüstung:

Es gibt drei Wege Vermögen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne dass eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Zum einen stehen mir 2 hohe Freibeträge zur Verfügung. Einmal der reguläre Freibetrag in Höhe von € 500.000.-, der mir alle 10 Jahre neu gewährt wird. Damit kann jeder Ehegatte bis zu € 500.00.- auf den jeweils anderen Ehegatten übertragen. Daneben gibt es für den Todesfall zusätzlich den Versorgungsfreibetrag, welcher bis zu € 256.000.- beträgt. Entgegen seinem Namen darf er von jedem geerbten Vermögen in Abzug gebracht werden. Er wird allerdings gekürzt um den Wert geerbter erbschaftssteuerfreier Versorgungsbezüge. Daneben erlaubt die sogenannte Güterstandschaukel die schenkungssteuerfreie Übertragung von Geld auf den anderen Ehegatten. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist es möglich zu Lebzeiten in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln, den Zugewinnausgleich durchzuführen und anschließend wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Als dritte Variante erbschaft- und schenkungssteuerfreie Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten vorzunehmen bieten die beiden Familienwohnheimregelungen. Es gibt hierzu eine Regelung für den Todesfall und eine weitere Regelung zur Übertragung des Familienwohnheims zu Lebzeiten. Beide Regelungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Zu nLebzeiten kann da Familienwohnheim ganz oder anteilig von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Dies geht auch mehrfach, wenn ich im Zeitablauf ein anderes Familienwohnheim selbst nutze. Im Todesfall gibt es die Einschränkung, dass ich das geerbte selbstgenutzte Familienwohnheim selbst weiterhin für 10 Jahre selbst nutzen muss, ansonsten kommt es zur rückwirkenden Aberkennung dieser Vergünstigung und es kann die bisher ersparte Erbschaftsteuer nach gefordert werden.
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