Der Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG I Verwaltungsrecht AT Grundlagen 4

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Ihr wollt euch das Kapitel im Lehrbuch zum Verwaltungsakt sparen? Dieses Video umfasst alles zum Begriff des Verwaltungsakts (VA), sowie seinen Merkmalen. Beispielsweise werden die Abgrenzung zwischen einem Beliehenen und Verwaltungshelfer, die Allgemeinverfügung und ihre Varianten und die Außenwirkung bei Beamten besprochen.

ABO:

lichess account: Confusion12345

Timestamps:
0:00 Intro
0:10 Aufbau
1:06 Aufbaumöglichkeit 2
2:24 Schaubild - Was ist wenn eine Voraussetzung nicht vorliegt?
5:10 Übersicht
7:30 Hoheitliche Maßnahme (1. Voraussetzung)
11:29 Behörde (2. Voraussetzung)
14:40 Abgrenzung Beliehener und Verwaltungshelfer
19:31 Auf dem Gebiet des öR (3. Voraussetzung)
20:07 Regelung (4. Voraussetzung)
25:28 Einzelfall (5. Voraussetzung)
28:43 Allgemeinverfügung § 35 S. 2 VwVfG (Varianten und Beispiele)
33:28 Außenwirkung (6. Voraussetzung)
38:45 Einfaches Beispiel
39:56 Klausurhinweis
42:46 Arten von Verwaltungsakten
43:40 Kontrollfragen
43:50 Meme
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Комментарии
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Kommentar für den Algorithmus. Vielen Dank für deine Mühe!

LucydieLastenradfuehrerin
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Ich feier Deinen Kanal :) LG aus Ingolstadt

DocSander_s
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Hey hätte eine Frage zum Verwaltungshelfer. Das handeln des Verwaltungshelfer kann ja der Behörde zugerechnet werden, sodass wir eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit haben. Somit würde die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO vorliegen (soweit es sich um eine Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art und keine spezialgesetzliche abdrängende Zuweisung vorliegt). Würden wir dann bei der weiteren Prüfung der Zulässigkeit unter 2. Statthaftigkeit der Anfechtungs- V.-klage bei dem Punkt „Behörde“ rausfliegen, zumal ein Verwaltungshelfer nicht hoheitlich handelt?
Wenn ja, wie könnte man ansonsten sich gegen einen Verwaltungshelfer öffentlich rechtlich zu wehr setzen, zumal sein Verhalten der Behörde zugerechnet werden kann.
Quelle für die Zurechnung des Verwaltungshelfer der Behörde: Alpmann Schmidt Wüstenbecker/Sommer Verwaltungsrecht AT 16. Auflage RN.: 38

Ich hoffe, dass ich mich verständlich aufgedrückt habe..
Vielen Dank im Voraus!

Efe-yegz