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Vermögensverwaltende Familiengesellschaft - Gestaltung der Vermögensnachfolge Erbschaftsteuer
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Erbschaftsteuer sparen durch einen Familienpool, eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft. Eine bewährte Steuergestaltung in Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Hier bin ich zu erreichen:
Dipl.-Kfm. Uli Reitz
WP/StB/CPA
Fachberater f. Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Freisinger Str. 19
85764 Oberschleißheim
Tel.: 089 - 315 88 2-0
Als Familienpool bezeichnet man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft, mit der anstelle der klassischen Schenkung oder Vererbung im Todesfall Vermögen auf Nachkommen übertragen werden kann, indem es vom Übergeber in diese Gesellschaft eingebracht wird. Gesellschafter werden neben dem Übergeber diejenigen Personen, denen die Vermögenssubstanz langfristig zufließen soll. Dies sind üblicherweise Kinder und/oder Enkelkinder, können aber auch beliebige andere Personen sein. Die Übertragung des Vermögens wird dann nur noch durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten an der Gesellschaft gesteuert. Welche Gesellschaftsform gewählt wird, hängt von den zu beteiligenden Personen, deren Lebensalter und der Höhe des zu übertragenden Vermögens ab. Geeignet ist ein Familienpool grundsätzlich zur Übertragung und Sicherung von Immobilien und Kapitalvermögen. Die steuerliche Bewertung von Immobilien bei der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungssteuer orientiert sich am Verkehrswert des Grundbesitzes. Ab einem entsprechenden Grundbesitzwert fällt demnach bei der Schenkung oder im Erbfall für den Erwerber eine Steuerlast an, die durch Zahlung in Geld zu entrichten ist und eventuell eine Veräußerung von Immobilien erfordert, wenn freie Geldmittel nicht zur Verfügung stehen. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz können sich Ehegatten Vermögen bis zu EUR 500.000,- steuerfrei zukommen lassen. Für Übertragungen an Kinder beträgt der Freibetrag EUR 400.000,-. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Bei einem entsprechenden Vermögen erfordert eine steueroptimierte Generationennachfolge deshalb, dass Vermögen sukzessive an die nächste Generation weitergereicht wird. Übersteigt eine Zuwendung die steuerlichen Freibeträge oder droht dieser Effekt im Erbfall, empfiehlt es sich - je nach Größe des Vermögens, Alter des Schenkers und Anzahl der Begünstigten - möglichst frühzeitig mit Übertragungen zu beginnen.
Der Familienpool bietet hier das ideale Instrument, Vermögenswerte im Rahmen der Freibeträge exakt in dem vom Erbschaftsteuerrecht vorgegebenen Rahmen zu übertragen. Da kein Bruchteilseigentum an Immobilien übertragen wird, sondern ein prozentualer Anteil am gesamten Gesellschaftsvermögen, können alle Nachkommen gleich behandelt und deren Anteile auf den Cent genau bemessen werden.
Hier bin ich zu erreichen:
Dipl.-Kfm. Uli Reitz
WP/StB/CPA
Fachberater f. Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Freisinger Str. 19
85764 Oberschleißheim
Tel.: 089 - 315 88 2-0
Als Familienpool bezeichnet man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft, mit der anstelle der klassischen Schenkung oder Vererbung im Todesfall Vermögen auf Nachkommen übertragen werden kann, indem es vom Übergeber in diese Gesellschaft eingebracht wird. Gesellschafter werden neben dem Übergeber diejenigen Personen, denen die Vermögenssubstanz langfristig zufließen soll. Dies sind üblicherweise Kinder und/oder Enkelkinder, können aber auch beliebige andere Personen sein. Die Übertragung des Vermögens wird dann nur noch durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten an der Gesellschaft gesteuert. Welche Gesellschaftsform gewählt wird, hängt von den zu beteiligenden Personen, deren Lebensalter und der Höhe des zu übertragenden Vermögens ab. Geeignet ist ein Familienpool grundsätzlich zur Übertragung und Sicherung von Immobilien und Kapitalvermögen. Die steuerliche Bewertung von Immobilien bei der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungssteuer orientiert sich am Verkehrswert des Grundbesitzes. Ab einem entsprechenden Grundbesitzwert fällt demnach bei der Schenkung oder im Erbfall für den Erwerber eine Steuerlast an, die durch Zahlung in Geld zu entrichten ist und eventuell eine Veräußerung von Immobilien erfordert, wenn freie Geldmittel nicht zur Verfügung stehen. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz können sich Ehegatten Vermögen bis zu EUR 500.000,- steuerfrei zukommen lassen. Für Übertragungen an Kinder beträgt der Freibetrag EUR 400.000,-. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Bei einem entsprechenden Vermögen erfordert eine steueroptimierte Generationennachfolge deshalb, dass Vermögen sukzessive an die nächste Generation weitergereicht wird. Übersteigt eine Zuwendung die steuerlichen Freibeträge oder droht dieser Effekt im Erbfall, empfiehlt es sich - je nach Größe des Vermögens, Alter des Schenkers und Anzahl der Begünstigten - möglichst frühzeitig mit Übertragungen zu beginnen.
Der Familienpool bietet hier das ideale Instrument, Vermögenswerte im Rahmen der Freibeträge exakt in dem vom Erbschaftsteuerrecht vorgegebenen Rahmen zu übertragen. Da kein Bruchteilseigentum an Immobilien übertragen wird, sondern ein prozentualer Anteil am gesamten Gesellschaftsvermögen, können alle Nachkommen gleich behandelt und deren Anteile auf den Cent genau bemessen werden.
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